Schiefes altes Bürgerhaus in Ulm

Objektsicherheitsprüfung

Laut Allgemeinem Bürgerlichem Gesetzbuch Paragraph 1319 und nach Paragraph 129 der Bauordnung für Wien sind EigentümerInnen von Gebäuden verpflichtet, Sorgfalt walten zu lassen und Gebäude in ordnungsgemäßem, sicheren Zustand zu erhalten.
Die Objektsicherheitsprüfung zeigt auf, wo in diesem Zusammenhang Verbesserungen sinnvoll sind und entlastet Sie von möglichen Haftungen.
Als ZiviltechnikerInnen haben wir das nötige Fachwissen, um mit Augenmaß entsprechend dem Alter des Gebäudes zu prüfen und zu beraten.  

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